Personalschlüssel im Pflegeheim: Werte je Bundesland
Den einen Personalschlüssel je Bundesland gibt es seit Juli 2023 nicht mehr. Seitdem hat jedes Pflegeheim zwei Grenzen: eine Untergrenze aus dem Rahmenvertrag seines Landes und eine Obergrenze, die § 113c SGB XI bundesweit festlegt. Tabellen mit nur einem Wert je Land sind deshalb überholt.
Unten stehen die Untergrenzen aller 16 Länder mit Link auf das Originaldokument, die Obergrenze und ein durchgerechnetes Beispiel für ein Haus mit 80 Bewohnern.
Stand: 2. November 2026 · von Xaver Bauer, Dienstplanbauer
Das Wichtigste in Kürze
- Obergrenze nach § 113c SGB XI: von 1 : 4,53 bei Pflegegrad 1 bis 1 : 1,49 bei Pflegegrad 5, für Pflege und Betreuung zusammen.
- Die Untergrenze steht im Rahmenvertrag des Landes. In Bremen, Nordrhein-Westfalen und Rheinland-Pfalz gibt es keinen landesweiten Wert, dort wird je Einrichtung verhandelt.
- Ein Heim mit 80 Bewohnern kann höchstens 37,05 Vollzeitstellen vereinbaren, davon 16,21 für Fachkräfte. Die Untergrenzen der Länder liegen für dasselbe Haus zwischen 25,37 und 34,01 Stellen.
- Die starre Fachkraftquote von 50 Prozent gilt in den meisten Ländern nur noch für Häuser ohne PeBeM-Vereinbarung.
- Pflegedienstleitung, zusätzliche Betreuung nach § 43b SGB XI und Sonderfunktionen wie Qualitätsmanagement zählen nicht zum Schlüssel und kommen dazu.
Untergrenze und Obergrenze: so ist es seit 2023 geregelt
Bis Mitte 2023 regelten allein die Länder in ihren Rahmenverträgen, wie viel Personal ein Heim vorhalten muss. Seit dem 01.07.2023 legt § 113c Abs. 1 SGB XI fest, wie viel Personal ein Heim in der Pflegesatzvereinbarung höchstens vereinbaren kann. Was es mindestens sein muss, regeln weiter die Länder in ihren Rahmenverträgen nach § 75 SGB XI (§ 113c Abs. 5 Nr. 1). Zwischen beiden Werten wird verhandelt.
Alle Werte gelten für Pflege- und Betreuungspersonal zusammen und für Tag und Nacht. Gezählt werden Vollzeitstellen, keine Köpfe im Dienst.
Obergrenze nach § 113c SGB XI
| Pflegegrad | Hilfskräfte (QN1, QN2) | Assistenz (QN3) | Fachkräfte (QN4) | zusammen | Schlüssel |
|---|---|---|---|---|---|
| 1 | 0,0872 | 0,0564 | 0,0770 | 0,2206 | 1 : 4,53 |
| 2 | 0,1202 | 0,0675 | 0,1037 | 0,2914 | 1 : 3,43 |
| 3 | 0,1449 | 0,1074 | 0,1551 | 0,4074 | 1 : 2,45 |
| 4 | 0,1627 | 0,1413 | 0,2463 | 0,5503 | 1 : 1,82 |
| 5 | 0,1758 | 0,1102 | 0,3842 | 0,6702 | 1 : 1,49 |
Vollzeitstellen je Bewohner nach § 113c Abs. 1 SGB XI; Summe und Schlüssel eigene Rechnung. Was die Qualifikationsniveaus bedeuten, steht im Beitrag QN1 bis QN4.
Personalschlüssel je Bundesland: die Untergrenzen
Die Länder haben ihre Untergrenzen sehr unterschiedlich gebaut. Bayern, Berlin, Hamburg, Niedersachsen, Saarland und Schleswig-Holstein nennen einen Schlüssel je Pflegegrad. Hessen, Mecklenburg-Vorpommern und Sachsen-Anhalt geben Werte je Qualifikationsniveau an, Sachsen eine Formel als Anteil der Bundeswerte. Thüringen hat einen einzigen Schlüssel für alle Pflegegrade. Damit die Werte vergleichbar sind, steht unten für jedes Land die Summe als Schlüssel.
| Land | PG 1 | PG 2 | PG 3 | PG 4 | PG 5 | Fachkräfte | Quelle |
|---|---|---|---|---|---|---|---|
| Baden-Württemberg | 1 : 6,11 | 1 : 4,76 | 1 : 3,26 | 1 : 2,55 | 1 : 2,32 | die Hälfte der Untergrenze | Rahmenvertrag § 17, in Kraft seit 01.01.2025 |
| Bayern | 1 : 6,70 | 1 : 3,49 | 1 : 2,56 | 1 : 2,00 | 1 : 1,82 | mindestens 43 % | Nachtrag zum Rahmenvertrag (PeBeM), Nachtrag vom 18.04.2023, 38,5 Wochenstunden |
| Berlin | 1 : 7,25 | 1 : 3,90 | 1 : 2,80 | 1 : 2,20 | 1 : 1,80 | mindestens 52 % (Heimrecht: 50 %) | Rahmenvertrag § 21, seit 01.01.2017 |
| Brandenburg | 1 : 4,21 | 1 : 3,28 | 1 : 2,89 | 1 : 2,25 | 1 : 1,76 | keine Vorgabe im Rahmenvertrag | Rahmenvertrag, Anlage 4, in Kraft seit 01.09.2026, 40 Wochenstunden |
| Bremen | kein landesweiter Wert | Heimrecht: vereinbarte Ausstattung nach § 113c | Rahmenvertrag ohne Schlüssel, kein Landeswert gefunden | ||||
| Hamburg | 1 : 13,40 | 1 : 4,60 | 1 : 2,80 | 1 : 1,99 | 1 : 1,77 | Heimrecht: 50 % der Mindestmenge | Ergänzungsvertrag § 18, vom 27.06.2023 |
| Hessen | 1 : 5,89 | 1 : 4,45 | 1 : 3,16 | 1 : 2,30 | 1 : 1,83 | eigene Werte je QN | Rahmenvertrag § 22, in Kraft seit 01.07.2026, 38,5 Wochenstunden |
| Mecklenburg-Vorpommern | 1 : 8,06 | 1 : 4,52 | 1 : 3,41 | 1 : 2,71 | 1 : 2,48 | eigene Werte je QN | Protokollnotiz zum Rahmenvertrag (Kopie BIVA), seit 01.07.2023 |
| Niedersachsen | 1 : 6,26 | 1 : 4,21 | 1 : 2,95 | 1 : 2,23 | 1 : 2,01 | 50 % der Mindestmenge | Rahmenvertrag § 21, seit 01.07.2023 |
| Nordrhein-Westfalen | kein landesweiter Wert | mindestens 80 % des Fachkraftwerts nach § 113c | Muster-Vergütungsvereinbarung § 5, kein Landeswert, je Einrichtung | ||||
| Rheinland-Pfalz | kein landesweiter Wert | je Einrichtung vereinbart | Rahmenvertrag § 19, kein Landeswert, je Einrichtung, 38,5 Wochenstunden | ||||
| Saarland | 1 : 6,32 | 1 : 3,16 | 1 : 2,85 | 1 : 2,59 | 1 : 2,49 | mindestens 50 %, davon 90 % Pflegefachkräfte | Rahmenvertrag, Personalabschnitt, seit 01.07.2023 |
| Sachsen | 1 : 6,32 | 1 : 4,78 | 1 : 3,41 | 1 : 2,52 | 1 : 2,05 | 75 % des Fachkraftwerts nach § 113c | 2. Nachtrag zum Rahmenvertrag, in Kraft seit 01.01.2026 |
| Sachsen-Anhalt | 1 : 5,78 | 1 : 4,40 | 1 : 3,15 | 1 : 2,33 | 1 : 1,91 | eigene Werte je QN | Rahmenvertrag § 15, in Kraft seit 01.01.2026, 40 Wochenstunden |
| Schleswig-Holstein | 1 : 5,67 | 1 : 4,29 | 1 : 3,07 | 1 : 2,27 | 1 : 1,86 | eigene Fachkraftwerte | Rahmenvertrag § 21, seit 01.10.2024, 39 Wochenstunden |
| Thüringen | 1 : 2,60 | 1 : 2,60 | 1 : 2,60 | 1 : 2,60 | 1 : 2,60 | 50 % | Beschluss der Pflegesatzkommission 04/2023, seit 01.07.2023 |
| § 113c (Obergrenze) | 1 : 4,53 | 1 : 3,43 | 1 : 2,45 | 1 : 1,82 | 1 : 1,49 | keine Quote | § 113c SGB XI, Personalbemessung in vollstationären Pflegeeinrichtungen |
Untergrenze für Pflege und Betreuung zusammen, Bewohner je Vollzeitstelle; bei Ländern mit Werten je QN eigene Summe. Alle Dokumente geprüft am 02.11.2026. Mecklenburg-Vorpommern nur als Kopie des BIVA gefunden.
Drei Dinge fallen beim Vergleich auf. Erstens rechnen die Länder mit unterschiedlichen Wochenstunden je Vollzeitstelle; eine Stelle mit 40 Stunden enthält mehr Arbeitszeit als eine mit 38,5. Zweitens liegt die Untergrenze nicht überall unter der Obergrenze: In Brandenburg und Thüringen bei den Pflegegraden 1 und 2 und im Saarland bei Pflegegrad 2 ist der Landeswert höher als der Bundeswert. Drittens wirkt Thüringens Einheitsschlüssel von 1 : 2,6 ungleich: Bei Pflegegrad 5 verlangt er nur gut die Hälfte des Personals, das der Bund höchstens zulässt.
Rechenbeispiel: ein Pflegeheim mit 80 Bewohnern
Das Beispielhaus hat 15 Bewohner mit Pflegegrad 2, 30 mit Pflegegrad 3, 25 mit Pflegegrad 4 und 10 mit Pflegegrad 5. Nach § 113c ergibt das höchstens:
- 11,98 Vollzeitstellen für Hilfskräfte (QN1 und QN2),
- 8,87 Vollzeitstellen für Assistenzkräfte (QN3),
- 16,21 Vollzeitstellen für Fachkräfte (QN4),
zusammen 37,05 Stellen, also eine Vollzeitstelle je 2,16 Bewohner. Für dasselbe Haus verlangen die Länder mindestens zwischen 25,37 Stellen (Mecklenburg-Vorpommern) und 34,01 Stellen (Bayern).
Nicht in diesen Zahlen stecken die Pflegedienstleitung, die zusätzliche Betreuung nach § 43b SGB XI (bei einem Schlüssel von 1 : 20 wären das hier 4 Stellen), Qualitätsmanagement, Hygiene und Praxisanleitung nach Landesrecht sowie Einrichtungsleitung, Verwaltung und Hauswirtschaft. Ausfallzeiten erhöhen die Stellenzahl nicht. Sie entscheiden, wie viele Stunden davon tatsächlich im Dienstplan ankommen.
Gilt die Fachkraftquote von 50 Prozent noch?
Die alte Regel aus der Heimpersonalverordnung, jeder zweite Beschäftigte in der Pflege müsse eine Fachkraft sein, gilt nur noch in wenigen Ländern unverändert. Die meisten haben ihr Heimrecht an die Vereinbarung nach § 113c gekoppelt:
- Bayern: Hat das Haus eine Pflegesatzvereinbarung nach § 113c, reicht das vereinbarte Personal in der Regel aus; nur ohne eine solche Vereinbarung gilt die Hälfte (§ 19 Abs. 3 AVPfleWoqG, seit 01.01.2025).
- Baden-Württemberg: Seit 12.03.2026 gelten das Teilhabe- und Pflegequalitätsgesetz und seine Verordnung. Eine feste Quote gibt es nicht mehr, es zählt die Mindestausstattung des Rahmenvertrags (§ 10 TPQGAVO).
- Hessen, Sachsen und Sachsen-Anhalt messen ebenfalls an der vereinbarten Ausstattung. Die hessische Verordnung gilt allerdings nur bis 31.12.2026.
- Niedersachsen: Die 50 Prozent stehen weiter in der Verordnung. Abweichungen bei Häusern mit PeBeM-Vereinbarung sollen die Heimaufsichten nach einem Erlass von 2023 regelhaft zulassen, so die Landesregierung im Landtag.
- Nordrhein-Westfalen: Das geltende Heimrecht verlangt 50 Prozent, wenn kein Personalbemessungssystem vorliegt. Ein Gesetzentwurf streicht die Quote zum 01.01.2027; beschlossen war er Anfang November 2026 noch nicht.
- Thüringen wendet die alte Heimpersonalverordnung weiter an, also 50 Prozent.
Personalschlüssel im Nachtdienst
Für die Nacht gibt es keinen Schlüssel nach § 113c. Was nachts mindestens im Haus sein muss, regelt das Heimrecht der Länder, und fast überall gilt: ständig mindestens eine Pflegefachkraft. Einige Länder nennen Zahlen. In Bayern ist je bis zu 40 Bewohner eine Pflegekraft vorgeschrieben, darunter mindestens eine Fachkraft (§ 19 Abs. 5 AVPfleWoqG). Baden-Württemberg verlangt mindestens einen Beschäftigten je 45 Bewohner (§ 11 TPQGAVO), Bremen eine Kraft je bis zu 40 Bewohner, davon eine Fachkraft. In Schleswig-Holstein sieht der Rahmenvertrag in der Regel 1 : 40 bis 1 : 50 vor. Niedersachsen, Hessen und Nordrhein-Westfalen schreiben eine ständig anwesende Fachkraft vor, ohne Schlüssel.
Für die Dienstplanung heißt das: Ein bayerisches Haus mit 70 Bewohnern braucht nachts zwei Pflegekräfte, darunter mindestens eine Fachkraft, auch wenn die Stellenrechnung nach § 113c das nicht eigens ausweist.
Häufige Fragen
Wie viel Personal braucht ein Pflegeheim?
Das hängt von den Pflegegraden der Bewohner ab. Nach § 113c SGB XI kann ein Heim mit 80 Bewohnern (15 mit Pflegegrad 2, 30 mit 3, 25 mit 4, 10 mit 5) höchstens 37,05 Vollzeitstellen in Pflege und Betreuung vereinbaren. Die Untergrenze legt der Rahmenvertrag des Landes fest. Leitung, zusätzliche Betreuung nach § 43b und Sonderfunktionen kommen dazu.
Wie viele Bewohner darf eine Pflegefachkraft betreuen?
Eine bundesweite Zahl je Schicht gibt es nicht. § 113c rechnet in Stellen: zwischen 0,0770 Fachkraftstellen je Bewohner bei Pflegegrad 1 und 0,3842 bei Pflegegrad 5. Für die Nacht nennen einige Länder Zahlen, etwa Bayern mit einer Pflegekraft je bis zu 40 Bewohner, darunter mindestens eine Pflegefachkraft.
Wie hoch ist der Personalschlüssel im Pflegeheim in Bayern?
Laut Nachtrag zum bayerischen Rahmenvertrag mindestens 1 : 6,70 bei Pflegegrad 1, 1 : 3,49 bei Pflegegrad 2, 1 : 2,56 bei Pflegegrad 3, 1 : 2,00 bei Pflegegrad 4 und 1 : 1,82 bei Pflegegrad 5, bei 38,5 Wochenstunden je Vollzeitstelle. Mindestens 43 Prozent davon müssen Fachkräfte sein.
Gilt die Fachkraftquote von 50 Prozent noch?
In den meisten Ländern nur noch für Häuser ohne Pflegesatzvereinbarung nach § 113c. Unter anderem Bayern, Baden-Württemberg, Hessen, Sachsen und Sachsen-Anhalt haben die starre Quote für Häuser mit PeBeM-Vereinbarung aufgegeben. In Niedersachsen und Thüringen steht sie weiter in der Verordnung.
Wie viele Pflegekräfte braucht ein Pflegeheim nachts?
Das regelt das Heimrecht der Länder. Fast überall muss nachts ständig mindestens eine Pflegefachkraft im Haus sein. Zahlen nennen etwa Bayern (eine Pflegekraft je bis zu 40 Bewohner), Baden-Württemberg (mindestens ein Beschäftigter je 45 Bewohner) und Bremen (eine Kraft je bis zu 40 Bewohner, davon eine Fachkraft).
Den Wert für Ihr Haus ausrechnen
Der PeBeM-Rechner rechnet die Obergrenze für Ihre eigene Pflegegradverteilung aus, getrennt nach Hilfskräften, Assistenz und Fachkräften. In VitalDesk steht dieser Wert neben Ihrem tatsächlichen Personal je Qualifikation, im Soll-Ist-Abgleich.
Quellen
- § 113c SGB XI, Personalbemessung in vollstationären Pflegeeinrichtungen
- § 19 AVPfleWoqG Bayern
- TPQGAVO Baden-Württemberg, GBl. 2026 Nr. 34
- Entwurf Gesetz zur Verwaltungsvereinfachung des Heimrechts NRW, Drs. 18/19691
- § 4 NuWGPersVO Niedersachsen
- HGBPAV Hessen
- Sächsisches Wohnteilhabegesetz
- Baden-Württemberg: Rahmenvertrag § 17
- Bayern: Nachtrag zum Rahmenvertrag (PeBeM)
- Berlin: Rahmenvertrag § 21
- Brandenburg: Rahmenvertrag, Anlage 4
- Bremen: Rahmenvertrag ohne Schlüssel
- Hamburg: Ergänzungsvertrag § 18
- Hessen: Rahmenvertrag § 22
- Mecklenburg-Vorpommern: Protokollnotiz zum Rahmenvertrag (Kopie BIVA)
- Niedersachsen: Rahmenvertrag § 21
- Nordrhein-Westfalen: Muster-Vergütungsvereinbarung § 5
- Rheinland-Pfalz: Rahmenvertrag § 19
- Saarland: Rahmenvertrag, Personalabschnitt
- Sachsen: 2. Nachtrag zum Rahmenvertrag
- Sachsen-Anhalt: Rahmenvertrag § 15
- Schleswig-Holstein: Rahmenvertrag § 21
- Thüringen: Beschluss der Pflegesatzkommission 04/2023
Alle Angaben ohne Gewähr. Gesetze, Rahmenverträge und Richtlinien ändern sich; maßgeblich ist der jeweils gültige Originaltext. Dieser Beitrag ist keine Rechtsberatung.
