Belastungsspitzen im Tagesverlauf erkennen
VitalDesk legt Pflegeaufgaben und Dienstzeiten im 15-Minuten-Raster übereinander. So sehen Sie, wann morgens die Hände fehlen und wann Zeit ungenutzt bleibt.
Ablaufanalyse ansehenKostenlos, ohne Anmeldung, Ihre Eingaben werden nicht gespeichert
Wie viel Personal darf Ihr Pflegeheim nach der Personalbemessung höchstens vereinbaren, und wie viel bleibt davon, wenn das Pflegeneuordnungsgesetz (PNOG) die Pflegegrade ab 2027 strenger vergibt? Der Rechner nutzt dieselben Personalanhaltswerte wie die Software VitalDesk und die Simulation der neuen Begutachtungsregeln durch das IGES-Institut.
Aktualisiert am 29. Oktober 2026, Stand: Regierungsentwurf PNOG vom 30.09.2026
§113c Abs. 1 SGB XI legt bundesweit fest, wie viel Personal ein Pflegeheim höchstens vereinbaren kann: einen festen Stellenanteil je Bewohner, getrennt nach Pflegegrad und Qualifikation. Wie viel mindestens vorzuhalten ist, regelt der Rahmenvertrag Ihres Bundeslands.
Tragen Sie ein, wie viele Bewohner Sie je Pflegegrad betreuen. Vorbelegt ist ein Beispielhaus mit 80 Bewohnern. Die Werte stehen in der Tabelle weiter unten.
Der Regierungsentwurf des Pflegeneuordnungsgesetzes (PNOG) lässt die Personalanhaltswerte unverändert. Er hebt aber die Schwellen für die Pflegegrade 1 bis 3 an und bewertet drei Module der Begutachtung strenger. Wer ab 2027 begutachtet wird, landet öfter einen Grad tiefer, und für niedrigere Grade sieht §113c weniger Personal vor.
Wie stark das wirkt, zeigen die Begutachtungen 2024 von Menschen, die im Pflegeheim leben: Nach den neuen Regeln hätten 35 Prozent mit Pflegegrad 3 einen Grad weniger erhalten, bei Pflegegrad 4 21 und bei Pflegegrad 5 14 Prozent.
Bestehende Pflegegrade bleiben geschützt. Die Wirkung kommt deshalb mit jeder Neuaufnahme und jeder neuen Begutachtung. Mit dem Regler wählen Sie, welcher Anteil Ihrer Bewohner schon nach neuem Recht eingestuft ist. Sofort ab 2027 wirkt das PNOG bei Höherstufungen; die Ergebnisbox zeigt den Unterschied.
100 % entspricht dem langfristigen Stand, wenn alle Bewohner nach dem PNOG begutachtet sind. Bestandsschutz und Neuaufnahmen bestimmen, wie schnell Ihr Haus dorthin kommt.
Tragen Sie ein, was eine Vollzeitstelle in Pflege und Betreuung Ihr Haus im Jahr kostet. Der Rechner zeigt dann, wie viel Personalbudget nach PNOG weniger refinanzierbar wäre. Ohne Eingabe bleibt diese Zeile leer.
Dazu kommt: Ohne Tarifbindung sollen Personalkosten 2027 nur um höchstens 3,42 Prozent steigen dürfen, und die Leistungsbeträge der Pflegekasse bleiben bis 2028 gleich. Jede Erhöhung des Pflegesatzes trifft damit vor allem den Eigenanteil der Bewohner.
Für einen einzelnen Bewohner geht es exakt. Tragen Sie aus dem Gutachten des Medizinischen Dienstes die Summe der Einzelpunkte je Modul ein. Der Rechner wertet sie nach Anlage 2 zu §15 SGB XI in heutiger Fassung und in der Fassung des PNOG-Entwurfs und zeigt Gesamtpunkte und Pflegegrad nebeneinander. Vorbelegt ist ein Bewohner, der heute Pflegegrad 4 hat.
Nach PNOG: Pflegegrad 3 statt Pflegegrad 4. Wer schon eingestuft ist, behält seinen Grad; gilt für Anträge ab 2027.
Summe der Einzelpunkte je Modul aus dem Gutachten des Medizinischen Dienstes. Module 2 und 3 zählen gemeinsam mit dem höheren Wert. Nicht berücksichtigt: Pflegegrad 5 bei besonderer Bedarfskonstellation (§15 Abs. 4 SGB XI). Ihre Eingaben werden nicht gespeichert.
Stand ist der Regierungsentwurf vom 30. September 2026. Bundestag und Bundesrat beraten im November 2026, geplant ist das Inkrafttreten am 1. Januar 2027. Beschlossen ist das Gesetz noch nicht, Einzelheiten können sich ändern.
| Pflegegrad | Bisher (Gesamtpunkte) | Nach PNOG ab 01.01.2027 |
|---|---|---|
| 1 | 12,5 bis unter 27 | 15 bis unter 30 |
| 2 | 27 bis unter 47,5 | 30 bis unter 50 |
| 3 | 47,5 bis unter 70 | 50 bis unter 70 |
| 4 | 70 bis unter 90 | unverändert |
| 5 | 90 bis 100 | unverändert |
| Modul | Regel | keine | geringe | erhebliche | schwere | schwerste |
|---|---|---|---|---|---|---|
| Modul 1 Mobilität (10 %) | bisher | 0 bis 1 | 2 bis 3 | 4 bis 5 | 6 bis 9 | 10 bis 15 |
| PNOG | 0 bis 1 | 2 bis 3 | 4 bis 6 | 7 bis 9 | 10 bis 15 | |
| Modul 4 Selbstversorgung (40 %) | bisher | 0 bis 2 | 3 bis 7 | 8 bis 18 | 19 bis 36 | 37 bis 54 |
| PNOG | 0 bis 3 | 4 bis 9 | 10 bis 24 | 25 bis 39 | 40 bis 54 | |
| Modul 6 Alltagsleben und soziale Kontakte (15 %) | bisher | 0 | 1 bis 3 | 4 bis 6 | 7 bis 11 | 12 bis 18 |
| PNOG | 0 bis 1 | 2 bis 3 | 4 bis 6 | 7 bis 11 | 12 bis 18 |
Module 2, 3 und 5 bleiben unverändert. Gewichtete Punkte je Stufe: Mobilität 0, 2,5, 5, 7,5, 10; Selbstversorgung 0, 10, 20, 30, 40; Alltagsleben 0, 3,75, 7,5, 11,25, 15.
Wie planen Sie Ihren Dienstplan, wenn Stellen wegfallen? VitalDesk rechnet die Personalbemessung mit Ihren echten Bewohnern, zeigt Lücken je Wohnbereich und Schicht und plant Dienste passend zur Qualifikation.
Quellen: Regierungsentwurf Pflegeneuordnungsgesetz (PNOG) vom 30.09.2026 (§15 Abs. 3, Anlage 2, §43, §82c, §113c, §113e, §142b), Bundesrat-Drucksache 587/26 (neu), Bundestag: erste Lesung am 05.11.2026, BMG-Bekanntmachung der Veränderungsrate 2027.
Heute: Bewohner je Pflegegrad mal Personalanhaltswert nach §113c Abs. 1, getrennt nach QN 1 bis 2, QN 3 und QN 4. Das ist dieselbe Rechnung wie in VitalDesk.
Nach PNOG: Grundlage sind die Auswertungen des Medizinischen Dienstes Bund im IGES-Abschlussbericht für den GKV-Spitzenverband. Alle Begutachtungen des Jahres 2024 wurden dort zusätzlich nach den Regeln des Entwurfs bewertet. Bei Menschen, die im Pflegeheim leben, hätten danach 48 Prozent mit Pflegegrad 1, 30 Prozent mit Pflegegrad 2, 35 Prozent mit Pflegegrad 3, 21 Prozent mit Pflegegrad 4 und 14 Prozent mit Pflegegrad 5 einen Grad weniger erhalten, nie mehr als einen. Diese Anteile wendet der Rechner auf Ihre Bewohner an.
Höherstufungen: Von 222.017 Höherstufungsanträgen aus Pflegeheimen hätten nach den neuen Regeln 62,7 statt 79,3 Prozent einen höheren Grad ergeben. Der Rechner nutzt die vollständige Ergebnistabelle je Ausgangsgrad. Ergebnisse unter dem bisherigen Grad zählen wegen des Bestandsschutzes als gleichbleibend.
Einzelner Bewohner: exakt nach Anlage 2 und §15 Abs. 3 SGB XI, heute und in der Fassung des Entwurfs.
Die Anteile stammen aus allen Begutachtungen 2024, nicht aus Ihrem Haus. Sie zeigen Richtung und Größenordnung, keine Prognose für einzelne Bewohner. Quelle: IGES-Abschlussbericht zur Entwicklung der Pflegeprävalenz vom 22.04.2026, S. 177, 180 und 190.
Vollzeitstellen je Bewohner und Pflegegrad, bundeseinheitlich seit 1. Juli 2023. Das PNOG ändert diese Werte nicht.
| Pflegegrad | QN 1 bis 2 Hilfskräfte | QN 3 Assistenz | QN 4 Fachkräfte | Summe |
|---|---|---|---|---|
| 1 | 0,0872 | 0,0564 | 0,0770 | 0,2206 |
| 2 | 0,1202 | 0,0675 | 0,1037 | 0,2914 |
| 3 | 0,1449 | 0,1074 | 0,1551 | 0,4074 |
| 4 | 0,1627 | 0,1413 | 0,2463 | 0,5503 |
| 5 | 0,1758 | 0,1102 | 0,3842 | 0,6702 |
Quelle: §113c SGB XI, gesetze-im-internet.de.
Das Pflegeneuordnungsgesetz (PNOG) ist ein Gesetzentwurf der Bundesregierung vom 30. September 2026. Er ändert unter anderem die Begutachtung der Pflegegrade, die Leistungsbeträge und die Finanzierung von Personalkosten und führt Transformationsstellen für digitale Systeme ein. Geplant ist das Inkrafttreten am 1. Januar 2027. Beschlossen ist das Gesetz noch nicht.
Das Bundeskabinett hat den Entwurf am 30. September 2026 beschlossen. Der Bundesrat hat ihn als besonders eilbedürftig erhalten (Drucksache 587/26, Frist bis 20. November 2026), der Bundestag berät ihn am 5. November 2026 in erster Lesung. Geplant ist das Inkrafttreten am 1. Januar 2027, einzelne Teile folgen 2028 und 2029.
Die Personalanhaltswerte in §113c Abs. 1 bleiben gleich. Weil neue Bewohner aber öfter einen niedrigeren Pflegegrad erhalten, sinkt die Höchstausstattung eines Hauses mit der Zeit. Im Beispielhaus mit 80 Bewohnern sind es langfristig rund 2,5 Vollzeitstellen weniger.
Nach dem Entwurf beginnt Pflegegrad 1 bei 15 statt 12,5 Punkten, Pflegegrad 2 bei 30 statt 27 und Pflegegrad 3 bei 50 statt 47,5. Pflegegrad 4 (ab 70 Punkten) und 5 (ab 90) bleiben. Dazu werden die Module Mobilität, Selbstversorgung und Gestaltung des Alltagslebens strenger bewertet. Wer schon einen Pflegegrad hat, behält ihn.
Ja. Wer vor 2027 einen Pflegegrad erhalten hat, verliert ihn nicht allein wegen der neuen Schwellen und Bewertungsregeln (§142b neu). Bei einer neuen Begutachtung wird nach neuem Recht geprüft; eine Herabstufung bleibt nur möglich, wenn sich die Selbständigkeit tatsächlich verbessert hat. Anträge ab dem 1. Januar 2027 werden nach neuem Recht bewertet.
PeBeM steht für das Personalbemessungsverfahren in der vollstationären Pflege. Seine Personalanhaltswerte in §113c Abs. 1 SGB XI geben für jeden Pflegegrad an, wie viele Vollzeitstellen je Bewohner höchstens vereinbart werden können, getrennt nach Hilfskräften (QN 1 bis 2), Assistenzkräften (QN 3) und Fachkräften (QN 4). Ein Bewohner mit Pflegegrad 3 bringt zum Beispiel 0,4074 Stellen.
Multiplizieren Sie die Zahl der Bewohner je Pflegegrad mit dem Personalanhaltswert und addieren Sie alles. Das ergibt die Vollzeitstellen. Teilen Sie dann die Zahl der Bewohner durch diese Stellen, erhalten Sie den Personalschlüssel 1 : X. Der Rechner oben macht genau das, getrennt nach Qualifikation, und zeigt daneben den Wert nach PNOG.
Mit dem PNOG sollen Pflegeheime von 2028 bis 2032 bis zu 10 Prozent der Stellenanteile für Assistenz- und Fachkräfte für digitale Systeme nutzen dürfen, die das Personal entlasten (§113e neu). Diese Anteile gelten als gleichwertig zu besetzten Stellen und müssen gesondert ausgewiesen werden. Welche Systeme zählen, legt ein Katalog fest, der erstmals bis 30. September 2027 erscheinen soll.
Grundlage sind die Modulpunkte aus dem Gutachten des Medizinischen Dienstes. Jedes Modul ergibt nach der Summe seiner Einzelpunkte gewichtete Punkte: Mobilität bis 10, Kognition oder Verhalten bis 15, Selbstversorgung bis 40, krankheitsbedingte Anforderungen bis 20 und Alltagsleben bis 15. Nach dem PNOG werden Mobilität, Selbstversorgung und Alltagsleben strenger gewertet, und für Pflegegrad 1 bis 3 braucht es mehr Gesamtpunkte. Die Gutachten-Prüfung auf dieser Seite rechnet beides exakt aus.
Das hängt von den Pflegegraden ab. Ein Haus mit 80 Bewohnern (15 mit Pflegegrad 2, 30 mit 3, 25 mit 4, 10 mit 5) kann nach §113c höchstens rund 37,1 Vollzeitstellen in Pflege und Betreuung vereinbaren, davon 16,2 Fachkräfte. Das entspricht einem Personalschlüssel von 1 : 2,16. Die Mindestausstattung regelt der Rahmenvertrag des Bundeslands.
Stand: 29. Oktober 2026. Herausgeber: VitalDesk, siehe Impressum. Orientierung, keine Rechtsberatung.