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Dienstplan in der Pflege: was das Arbeitszeitgesetz erlaubt

Ein Dienstplan in der Pflege muss Bewohner rund um die Uhr versorgen und zugleich ein Gesetz einhalten, das für einen Acht-Stunden-Tag von Montag bis Samstag geschrieben wurde. Das Arbeitszeitgesetz hat dafür eigene Ausnahmen für Pflegeeinrichtungen: kürzere Ruhezeiten, Sonntagsarbeit, längere Dienste über Tarifverträge.

Die Regeln unten gelten unverändert seit Oktober 2024. Eine Reform ist angekündigt, aber nicht beschlossen; was der bekannt gewordene Entwurf für Pflegeheime ändern würde, steht im letzten Abschnitt.

Stand: 2. November 2026 · von Xaver Bauer, Dienstplanbauer

Das Wichtigste in Kürze

  • Acht Stunden je Werktag, bis zehn Stunden mit Ausgleich auf acht im Schnitt von sechs Monaten. Nachtarbeitnehmer müssen schon innerhalb eines Monats ausgleichen.
  • Elf Stunden Ruhezeit zwischen zwei Diensten; in Pflegeeinrichtungen zehn, wenn eine andere Ruhezeit binnen eines Monats auf zwölf Stunden verlängert wird.
  • 12-Stunden-Dienste gehen nur über Tarifvertrag oder kirchliche Arbeitsvertragsrichtlinien. Die AVR Caritas erlauben höchstens fünf davon hintereinander.
  • Eine feste Höchstzahl von Tagen am Stück nennt das Gesetz nicht. Sicher sind Sie mit höchstens zwölf, weil das EU-Recht einen Ruhetag in jedem Zeitraum von sieben Tagen verlangt.
  • Für die Bekanntgabe des Dienstplans gibt es keine gesetzliche Frist. Aufgezeichnet werden muss die Arbeitszeit in Pflegebetrieben spätestens nach sieben Tagen.

Wie viele Stunden darf man in der Pflege arbeiten?

Acht Stunden je Werktag, so steht es in § 3 ArbZG. Bis zu zehn Stunden sind erlaubt, wenn der Durchschnitt innerhalb von sechs Kalendermonaten oder 24 Wochen wieder bei acht Stunden liegt. Werktage sind Montag bis Samstag. Daraus ergeben sich im Schnitt höchstens 48 Stunden in der Woche, in einer einzelnen Woche bis zu 60.

Pausen zählen nicht zur Arbeitszeit. Wer bei zwei Arbeitgebern arbeitet, etwa mit einem Nebenjob in einem anderen Heim, dem werden beide Zeiten zusammengerechnet (§ 2 Abs. 1). Für die Planung heißt das: Nebentätigkeiten gehören abgefragt.

Pausen regelt § 4. Bei mehr als sechs Stunden sind 30 Minuten Pause vorgeschrieben, bei mehr als neun Stunden 45 Minuten. Sie dürfen in Abschnitte von mindestens 15 Minuten geteilt werden und müssen im Voraus feststehen. Länger als sechs Stunden am Stück darf niemand ohne Pause arbeiten.

Ruhezeit in der Pflege: elf Stunden, mit Ausnahme

Zwischen dem Ende eines Dienstes und dem Beginn des nächsten liegen mindestens elf Stunden (§ 5 Abs. 1). In Pflegeeinrichtungen darf die Ruhezeit um eine Stunde kürzer sein. Die Bedingung steht in Absatz 2: Jede Verkürzung muss innerhalb eines Kalendermonats oder von vier Wochen ausgeglichen werden, indem eine andere Ruhezeit auf mindestens zwölf Stunden verlängert wird.

Beispiel: Der Spätdienst endet um 21 Uhr. Der nächste Frühdienst darf regulär um 8 Uhr beginnen. Mit der Pflegeausnahme geht 7 Uhr, wenn dieselbe Pflegekraft im selben Monat an anderer Stelle zwölf Stunden frei hat.

Wird die Ruhezeit durch Einsätze in der Rufbereitschaft unterbrochen, gilt Absatz 3: Die Kürzung darf höchstens die Hälfte der Ruhezeit betragen und wird „zu anderen Zeiten“ ausgeglichen. Die Monatsfrist aus Absatz 2 nennt Absatz 3 nicht.

Sind 12-Stunden-Dienste in der Pflege erlaubt?

Nach § 3 allein nicht. Die Grenze liegt bei zehn Stunden, auch an Sonntagen. Längere Dienste brauchen eine Öffnung nach § 7 ArbZG, und die gibt es nur über einen Tarifvertrag oder eine Betriebs- oder Dienstvereinbarung auf Grund eines Tarifvertrags. Kirchliche Träger können die Öffnung in ihren Arbeitsvertragsrichtlinien regeln (§ 7 Abs. 4).

Für die Pflege ist § 7 Abs. 2 Nr. 3 der passende Weg. Er erlaubt, Arbeitszeit, Pausen, Ruhezeit und Nachtarbeit „der Eigenart dieser Tätigkeit und dem Wohl dieser Personen“ anzupassen, wenn ein Zeitausgleich die Gesundheit schützt. Bereitschaftsdienst ist dafür nicht nötig. Auch dann bleiben zwei Grenzen: höchstens 48 Stunden im Wochenschnitt von zwölf Monaten (§ 7 Abs. 8) und nach mehr als zwölf Stunden sofort elf Stunden Ruhezeit (§ 7 Abs. 9).

Wie das konkret aussieht, zeigen die kirchlichen Regeln. Die AVR Caritas erlauben per Dienstvereinbarung Schichten bis zwölf Stunden, aber höchstens fünf in Folge und acht in zwei Wochen; die Ruhezeit darf dann nicht verkürzt werden. Die AVR Diakonie lassen Dienste über zehn Stunden in stationären Einrichtungen höchstens zweimal pro Woche oder viermal in 14 Tagen zu.

Ein privater Träger ohne Tarifbindung kann die Regeln eines einschlägigen Tarifvertrags per Betriebsvereinbarung übernehmen, ohne Betriebsrat per schriftlicher Vereinbarung mit den Beschäftigten (§ 7 Abs. 3). § 14 ArbZG für Notfälle ist dagegen keine Grundlage für ein Schichtmodell; er deckt einzelne Tage, an denen anders keine Versorgung möglich ist.

Wie viele Tage am Stück darf man in der Pflege arbeiten?

Hier widersprechen sich viele Ratgeber, und das hat einen Grund: Das Arbeitszeitgesetz nennt keine Zahl. Ohne Sonntagsarbeit ergibt sie sich von selbst, nach sechs Tagen kommt der freie Sonntag. In Pflegeheimen ist Sonntagsarbeit aber erlaubt (§ 10 Abs. 1 Nr. 3), und dann hängt alles am Ersatzruhetag.

Für jeden gearbeiteten Sonntag braucht die Pflegekraft einen Ersatzruhetag innerhalb eines Zeitraums von zwei Wochen, der den Sonntag einschließt (§ 11 Abs. 3). Das Bundesarbeitsgericht hat 2021 entschieden, dass ein Ersatzruhetag ein ganzer Werktag von 0 bis 24 Uhr ohne Arbeit ist (10 AZR 641/19; das Urteil betraf einen Feiertag). Der Tag, an dem morgens ein Nachtdienst endet, zählt also nicht.

Rechnet man nur mit dem deutschen Gesetz, kommt man auf Ketten von bis zu 19 Tagen. Das EU-Recht ist strenger: Nach der Arbeitszeitrichtlinie muss in jedem Zeitraum von sieben Tagen ein Ruhetag liegen. Er muss nicht nach dem sechsten Arbeitstag kommen, darf also am Anfang der einen und am Ende der nächsten Woche liegen (EuGH C-306/16). Das ergibt höchstens zwölf Tage am Stück. Ob die 19 Tage vor Gericht halten, ist nicht entschieden. Wer plant, bleibt bei zwölf.

Dazu kommen die freien Sonntage: mindestens 15 im Jahr (§ 11 Abs. 1). Ein Tarifvertrag kann die Zahl für Pflegeeinrichtungen auf zehn senken (§ 12 Nr. 1). Nach AVR Caritas und AVR Diakonie sollen im Monat zwei Sonntage frei sein.

Nachtdienst: kürzere Ausgleichszeiträume

Nachtarbeit ist Arbeit, die mehr als zwei Stunden zwischen 23 und 6 Uhr umfasst. Nachtarbeitnehmer ist, wer normalerweise Nachtarbeit in Wechselschicht leistet oder an mindestens 48 Tagen im Jahr nachts arbeitet (§ 2). Für diese Pflegekräfte ist der Ausgleichszeitraum kürzer: Zehn-Stunden-Nächte sind erlaubt, wenn der Durchschnitt innerhalb eines Kalendermonats oder von vier Wochen bei acht Stunden liegt (§ 6 Abs. 2), nicht erst nach sechs Monaten.

Nachtarbeitnehmer haben Anspruch auf eine arbeitsmedizinische Untersuchung vor Beginn und danach mindestens alle drei Jahre, ab 50 Jahren jährlich. Gibt es keine tarifliche Regelung, steht ihnen für die Nachtstunden eine angemessene Zahl bezahlter freier Tage oder ein Zuschlag zu (§ 6 Abs. 5).

Wann muss der Dienstplan in der Pflege fertig sein?

Eine gesetzliche Frist gibt es nicht. Die oft genannten vier Tage stehen in § 12 TzBfG und gelten nur für Arbeit auf Abruf, nicht für den normalen Schichtplan. Ohne andere Regelung bestimmt der Arbeitgeber die Lage der Arbeitszeit nach billigem Ermessen (§ 106 Gewerbeordnung), muss also auf die Belange der Beschäftigten Rücksicht nehmen.

Verbindliche Fristen entstehen erst durch Tarifvertrag, Betriebs- oder Dienstvereinbarung oder den Arbeitsvertrag. Seit 2022 gehört bei vereinbarter Schichtarbeit außerdem das Schichtsystem samt Schichtrhythmus in den schriftlichen Nachweis der Arbeitsbedingungen (§ 2 NachwG).

Mitbestimmung beim Dienstplan

Hat das Haus einen Betriebsrat, bestimmt er bei Beginn und Ende der täglichen Arbeitszeit, den Pausen und der Verteilung auf die Wochentage mit, ebenso bei Überstunden (§ 87 Abs. 1 Nr. 2 und 3 BetrVG). Ohne Einigung entscheidet die Einigungsstelle. Bei katholischen Trägern regelt die Mitarbeitervertretungsordnung die Beteiligung (Rahmen-MAVO § 36), bei evangelischen das Mitarbeitervertretungsgesetz der EKD (§ 40 Buchst. d), das ausdrücklich die Grundsätze für die Aufstellung von Dienstplänen nennt.

Arbeitszeit erfassen: Pflicht seit 2022

Seit dem Beschluss des Bundesarbeitsgerichts vom 13.09.2022 müssen Arbeitgeber Beginn und Ende der täglichen Arbeitszeit erfassen (1 ABR 22/21). Ein System bereitzustellen reicht nicht, es muss genutzt werden. Für die Pflege gilt zusätzlich § 19 Arbeitnehmer-Entsendegesetz, weil der Pflegemindestlohn auf diesem Gesetz beruht: Beginn, Ende und Dauer der Arbeitszeit sind spätestens am siebten Tag danach aufzuzeichnen und zwei Jahre aufzubewahren (§ 19 AEntG).

Der Dienstplan ist das Soll. Für die Aufzeichnung zählen die tatsächlich gearbeiteten Zeiten, auch wenn jemand eine halbe Stunde länger geblieben ist.

Auszubildende unter 18 und Schwangere

Für Beschäftigte unter 18 gilt statt des Arbeitszeitgesetzes das Jugendarbeitsschutzgesetz: höchstens acht Stunden am Tag und 40 in der Woche, eine Fünf-Tage-Woche, mindestens zwölf Stunden Freizeit zwischen zwei Arbeitstagen und Arbeit nur zwischen 6 und 20 Uhr; über 16 Jahren in mehrschichtigen Betrieben bis 23 Uhr. Wochenenddienste sind in Pflegeheimen erlaubt, aber mindestens zwei Sonntage im Monat bleiben frei.

Schwangere und Stillende dürfen höchstens achteinhalb Stunden am Tag und 90 Stunden in der Doppelwoche arbeiten, die Ruhezeit beträgt immer elf Stunden (MuSchG). Zwischen 20 und 6 Uhr ist Arbeit grundsätzlich verboten, bis 22 Uhr nur mit behördlichem Verfahren. Für den Dienstplan heißt das: Nachtdienste und späte Spätdienste fallen weg, sobald die Schwangerschaft bekannt ist.

Kommt die Wochenarbeitszeit? Stand der Reform

Der Koalitionsvertrag von 2025 kündigt eine wöchentliche statt einer täglichen Höchstarbeitszeit an und eine Pflicht zur elektronischen Zeiterfassung. Beschlossen ist davon nichts. Im Juni 2026 wurde ein Referentenentwurf des Arbeitsministeriums bekannt, amtlich veröffentlicht ist er nicht (Einordnung des Paritätischen). Ende Juli schrieb die Bundesregierung, der Entwurf sei noch in Arbeit (BT-Drs. 21/7434). Ein Gesetzentwurf liegt dem Bundestag nicht vor.

Für Pflegeheime steckt im bekannt gewordenen Entwurf eine Änderung, die in den gängigen Ratgebern fehlt: Die verkürzte Ruhezeit nach § 5 Abs. 2 soll „unmittelbar“ ausgeglichen werden statt innerhalb eines Monats (Referentenentwurf). Wer heute Spät-Früh-Wechsel mit zehn Stunden Ruhe einplant und den Ausgleich später im Monat legt, müsste das umbauen. Die Wochenhöchstarbeitszeit wäre nach dem Entwurf nur über einen Tarifvertrag zu haben.

Was sich zum 1. Juli 2026 in der Pflege tatsächlich geändert hat, ist der Mindestlohn: 16,52 Euro für Pflegehilfskräfte, 17,80 Euro für Pflegehilfskräfte mit mindestens einjähriger Ausbildung und 21,03 Euro für Pflegefachkräfte. Der Anspruch auf neun Tage Mehrurlaub im Jahr bei einer Fünf-Tage-Woche bleibt (7. PflegeArbbV). Für die Urlaubsplanung zählt das mit.

Häufige Fragen

Wie viele Stunden darf man in der Pflege am Tag arbeiten?

Nach § 3 ArbZG acht Stunden je Werktag, bis zu zehn Stunden, wenn im Durchschnitt von sechs Monaten oder 24 Wochen acht Stunden nicht überschritten werden. Längere Dienste sind nur über einen Tarifvertrag oder kirchliche Arbeitsvertragsrichtlinien möglich.

Sind 12-Stunden-Dienste in der Pflege erlaubt?

Nur wenn ein Tarifvertrag, kirchliche Arbeitsvertragsrichtlinien oder eine Betriebsvereinbarung auf Grund eines Tarifvertrags das nach § 7 ArbZG zulassen. Dann gelten höchstens 48 Stunden im Wochenschnitt von zwölf Monaten, und nach mehr als zwölf Stunden müssen sofort elf Stunden Ruhezeit folgen.

Wie viele Tage am Stück darf man in der Pflege arbeiten?

Das Arbeitszeitgesetz nennt keine Zahl. Wer sonntags arbeitet, braucht einen Ersatzruhetag innerhalb von zwei Wochen. Nach dem EU-Recht muss in jedem Zeitraum von sieben Tagen ein Ruhetag liegen; daraus folgen höchstens zwölf Arbeitstage am Stück.

Wie lang muss die Ruhezeit zwischen zwei Diensten in der Pflege sein?

Elf Stunden. In Pflegeeinrichtungen darf sie auf zehn Stunden verkürzt werden, wenn die Verkürzung innerhalb eines Kalendermonats oder von vier Wochen durch eine andere Ruhezeit von mindestens zwölf Stunden ausgeglichen wird.

Wann muss der Dienstplan in der Pflege fertig sein?

Eine gesetzliche Frist gibt es nicht. Die vier Tage aus § 12 TzBfG gelten nur für Arbeit auf Abruf. Fristen entstehen aus Tarifvertrag, Betriebs- oder Dienstvereinbarung oder Arbeitsvertrag.

Wie viele Sonntage müssen in der Pflege frei sein?

Mindestens 15 Sonntage im Jahr (§ 11 ArbZG). Ein Tarifvertrag kann die Zahl für Pflegeeinrichtungen auf zehn senken. Für jeden gearbeiteten Sonntag gibt es einen Ersatzruhetag.

Regeln prüfen, bevor der Plan raus geht

Die Dienstplanung in VitalDesk prüft beim Planen Höchstarbeitszeit, Pausen, Ruhezeit mit Pflegeausnahme, Nachtarbeit, Tage am Stück und Ersatzruhetage für Sonntage und meldet Verstöße als Hinweis, Warnung oder Sperre. Regeln aus Tarifvertrag oder Dienstvereinbarung hinterlegen Sie als eigenes Profil. Wie man daraus einen Plan baut, der auch für das Team funktioniert, ist Thema der Akademie Dienstplanung.

Quellen

  1. Arbeitszeitgesetz (ArbZG), zuletzt geändert am 23.10.2024
  2. BAG, Urteil vom 08.12.2021, 10 AZR 641/19 (Ersatzruhetag)
  3. BAG, Beschluss vom 13.09.2022, 1 ABR 22/21 (Arbeitszeiterfassung)
  4. EuGH, Urteil vom 09.11.2017, C-306/16 (wöchentliche Ruhezeit)
  5. § 87 Betriebsverfassungsgesetz, Mitbestimmungsrechte
  6. § 12 Teilzeit- und Befristungsgesetz, Arbeit auf Abruf
  7. § 2 Nachweisgesetz
  8. § 19 Arbeitnehmer-Entsendegesetz, Erstellen und Bereithalten von Dokumenten
  9. Jugendarbeitsschutzgesetz
  10. Mutterschutzgesetz, §§ 4 bis 6
  11. AVR Caritas, Fassung 2025 (Anlage 5 § 8 Abs. 8)
  12. AVR Diakonie Deutschland, Stand 01.11.2024 (§ 9, § 9f)
  13. Antwort der Bundesregierung vom 30.07.2026, BT-Drs. 21/7434
  14. Bekannt gewordener Referentenentwurf des BMAS zur Änderung des Arbeitszeitgesetzes, veröffentlicht von Table.Briefings im Juni 2026
  15. Der Paritätische: Referentenentwurf zur Änderung des Arbeitszeitgesetzes, 23.06.2026
  16. Siebte Pflegearbeitsbedingungenverordnung

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